Bei vielen Menschen herrscht immer wieder Unsicherheit darüber, wann Mobbinghandlungen als Straftat gelten. Zweifel darüber entstehen vor allem dann, wenn von Mobbing betroffene Schüler*innen oder deren Eltern überlegen, eine Anzeige zu stellen.
Kinderrechte schaffen Zukunft
Am 20. September 2020 findet der alljährlich von UNICEF organisierte Weltkindertag statt. Unter dem Motto „Kinderrechte schaffen Zukunft“ sollen die Meinungen und Probleme der Kinder und Jugendlichen berücksichtigt und in den Fokus gerückt werden. Zu diesen Problemen gehört auch Mobbing. Wir nehmen den Weltkindertag zum Anlass dafür, Mobbing aus rechtlicher Sicht zu beleuchten. Um mehr darüber zu erfahren, haben wir dem Rechtsanwalt Fabian Randt aus Bremen ein paar Fragen gestellt. Eines fällt uns dabei sofort ins Auge: Statt wie bei uns üblich von Akteur*innen und Betroffenen zu sprechen, spricht der Jurist von Täter*innen und Opfern. Im Rechtsgebiet sind diese Bezeichnungen gängige Praxis.
Ungleiche Rechtsverfolgung
Aufgrund der Vielfältigkeit von Mobbing gestaltet sich die rechtliche Verfolgung sehr unterschiedlich. Die häufigsten Rechtsverletzungen, die mit Mobbing einhergehen, sind üble Nachrede, die Verletzung des Rechts am eigenen Bild, Körperverletzung und Beleidigung. Besonders bei dieser letzten Rechtsverletzung stehen Betroffene vor der Herausforderung, zu bemerken, wann eine Grenze erreicht ist und wann es sich nur um ein strafloses „Necken“ handelt.
Abgrenzung im Einzelfall
Laut Fabian Randt „[…] ist objektiv gesehen grundsätzlich jedes Schimpfwort eine Beleidigung. Es ist aber von großer Bedeutung, ob der ‘Täter‘ auch wirklich beleidigen wollte […].“ Es kommt also auch auf die Intention und die kulturellen Gegebenheiten an, welche durch verschiedene Faktoren wie zum Beispiel die Jugendsprache beeinflusst werden. Nichtsdestotrotz sollten Betroffene auf ihr Gefühl hören, denn „mit gesundem Menschenverstand sollte stets zwischen einem Necken und einer Beleidigung unterschieden werden können. Vor allem Täter und Opfer wissen in der Regel genau, was gemeint ist.“
Cybermobbing als Sonderfall
Auch durch Corona wird Cybermobbing in unserer globalisierten Welt immer präsenter. Die Verfolgung dieser Mobbingform ist jedoch äußerst kompliziert. Die Akteur*innen agieren anonym und der Zugriff auf weiterführende Infos ist erschwert, wenn der Hauptsitz der Unternehmen, die sich hinter den Social-Media-Kanälen verbergen, im Ausland liegt. Für solche Fälle gilt in Deutschland jedoch ein Gesetz, das die Anbieter dazu verpflichtet, verletzende Inhalte auf Anfrage der Betroffenen innerhalb von zwei Tagen zu löschen. Wenn Du mehr über die Rolle und Entwicklung von Cybermobbing während der Corona-Zeit erfahren möchtest, findest Du hier unsere Wahrnehmung dazu.
Den eigenen Weg finden
Die Betroffenen haben in Mobbingfällen die Möglichkeit, die Polizei zu informieren, welche dann eine Anzeige aufnimmt. Dafür muss die Straftat jedoch eindeutig nachweisbar sein. Dies kann besonders bei psychischer Gewalt eine Herausforderung sein. Dennoch ist es wichtig, sich in einer solchen Situation Hilfe zu holen! Mit Zeichen gegen Mobbing e. V. bieten wir eine Plattform, die Betroffenen einen Austausch ermöglicht. Wende Dich an uns, wenn Du Unterstützung brauchst – wir haben immer ein offenes Ohr für Dich. Gemeinsam können wir dann beurteilen, ob eine Anzeige in Deinem Fall sinnvoll für die Verbesserung Deiner Situation ist. Denn nur gemeinsam können wir auch zukünftig ein besseres Miteinander erzielen und sichern!
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